BFSG, BITV 2.0 und PBefG: Barrierefreiheit im ÖPNV
Vier Regelwerke, vier Adressaten, eine abgelaufene Frist. Was für Verkehrsbetriebe und Kommunen wirklich verbindlich ist – und wo die Lücke sitzt, die Baumaßnahmen allein nicht schließen.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Seitdem landet in vielen Verkehrsbetrieben und Kommunalverwaltungen dieselbe Frage auf dem Tisch: „Betrifft uns das?“ Die ehrliche Antwort ist unbequem – das BFSG ist für den ÖPNV oft der am wenigsten zwingende Teil der Pflichtenlage. Die harten Fristen stehen woanders, und eine davon ist bereits abgelaufen.
Dieser Leitfaden ordnet die vier Regelwerke, die im deutschen Nahverkehr tatsächlich zusammenwirken, und trennt sie nach der einzigen Frage, die operativ zählt: Wer ist Adressat und was ist einklagbar?
1. § 8 Abs. 3 PBefG – die Frist, die 2022 verstrichen ist
Das Personenbeförderungsgesetz verpflichtet die Aufgabenträger, im Nahverkehrsplan die Belange von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen und für die Nutzung des ÖPNV eine vollständige Barrierefreiheit anzustreben. Als Zieldatum nennt das Gesetz den 1. Januar 2022. Ausnahmen sind möglich, aber sie müssen im Nahverkehrsplan konkret benannt und begründet werden.
Das macht den Nahverkehrsplan zum eigentlichen Prüfdokument. Wer heute einen Plan fortschreibt, muss dokumentieren, welche Haltestellen und Fahrzeuge barrierefrei sind, welche nicht, und warum. Genau in diesen Begründungen steckt der wiederkehrende blinde Fleck: die Wegeleitung und die Fahrgastinformation für blinde und sehbehinderte Menschen.
2. BGG und die Landesgleichstellungsgesetze – wer wirklich Adressat ist
Hier wird oft ungenau zitiert, deshalb im Klartext: Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die BITV 2.0 richten sich an öffentliche Stellen des Bundes. Ein kommunaler Verkehrsbetrieb oder ein Verkehrsverbund ist in der Regel keine Bundesstelle.
Für Länder, Kreise und Kommunen gelten die jeweiligen Landesgleichstellungsgesetze und die Landesverordnungen zur barrierefreien Informationstechnik. Inhaltlich orientieren sie sich an der BITV 2.0 und damit an derselben harmonisierten Norm, aber Zuständigkeit, Fristen und Durchsetzung sind Landesrecht. Wer prüfen will, ob er betroffen ist, schaut ins Landesrecht – nicht in die BITV 2.0.
- Adressat: öffentliche Stellen – bei Kommunen über das jeweilige Landesrecht
- Gegenstand: Websites, Apps, elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe und zunehmend digitale Fahrgastinformation
- Pflichtdokument: eine Erklärung zur Barrierefreiheit mit Angabe der nicht barrierefreien Inhalte und einem Feedback-Mechanismus
- Zusätzlich gefordert: Angaben in Leichter Sprache und in Deutscher Gebärdensprache
- Durchsetzung: Schlichtungsstelle nach BGG bzw. die Landesstellen; Verbandsklagemöglichkeit
Die beiden letzten Punkte sind die, die am häufigsten fehlen. Eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die die eigenen Lücken nicht benennt, ist keine Erklärung, sondern ein Formblatt – und sie ist der erste Ort, an den ein Verband schaut.
3. BFSG – greift beim Vertrieb, nicht bei der Infrastruktur
Das BFSG setzt den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) in deutsches Recht um und gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucherinnen und Verbraucher richten. Für Verkehrsunternehmen heißt das vor allem: die Verkaufsstrecke und die verbrauchergerichteten digitalen Kanäle – Ticketshop, App, Selbstbedienungsterminals –, nicht die Haltestelle als Bauwerk.
- Nachweis der Konformität läuft praktisch über die harmonisierte Norm EN 301 549
- Marktüberwachung liegt bei den Ländern, nicht bei einer Bundesbehörde
- Bußgelder von bis zu 100.000 € pro Verstoß sind vorgesehen
- Bestandsschutz und Übergangsfristen sind eng – sie ersetzen keine Umsetzungsplanung
Praktische Folge: Ein Betrieb kann BFSG-seitig saubere Automaten und eine geprüfte App haben und trotzdem beim Nahverkehrsplan nach PBefG angreifbar sein. Die beiden Regelwerke prüfen unterschiedliche Dinge und lassen sich nicht gegeneinander verrechnen.
4. Die DIN-Normen – hier steht, was „barrierefrei“ konkret bedeutet
Gesetze fordern Barrierefreiheit, die Normen definieren sie. Für Verkehrsanlagen sind drei relevant, und sie werden in Leistungsbeschreibungen regelmäßig zitiert:
- DIN 32984 – Bodenindikatoren im Verkehrsraum: Leitstreifen, Aufmerksamkeitsfelder, Auffindestreifen
- DIN 32975 – Gestaltung visueller Informationen: Kontrast, Zeichengröße, Leuchtdichte
- DIN 18040-1 – barrierefreies Bauen für öffentlich zugängliche Gebäude
Das Zwei-Sinne-Prinzip
Der gemeinsame Kern dieser Normen ist das Zwei-Sinne-Prinzip: Eine Information gilt erst dann als barrierefrei, wenn sie über mindestens zwei der drei Sinne Sehen, Hören und Tasten wahrnehmbar ist. Aufgedruckte Schrift bedient genau einen. Ein taktiler Leitstreifen bedient einen zweiten, sagt aber nichts über das Ziel: Er führt, ohne zu erklären.
"Ein Leitstreifen zeigt den Weg. Er sagt nicht, wohin er führt, welcher Bus als nächster kommt oder dass der Aufzug heute ausfällt."
Genau an dieser Stelle entsteht die Lücke, die Baumaßnahmen allein nicht schließen: die hörbare Ebene über der vorhandenen taktilen und visuellen Beschilderung.
5. Was das für die Umsetzungsplanung bedeutet
Vier Regelwerke, vier Adressaten, aber eine gemeinsame Nachweislogik. Wer die Fortschreibung des Nahverkehrsplans belastbar machen will, braucht drei Dinge: eine Bestandsaufnahme je Zugangspunkt, eine dokumentierte Begründung für jede Ausnahme und Nutzungsdaten, die Wirkung belegen statt sie zu behaupten.
- Bestand erfassen: Haltestellen, Bahnsteige, Umsteigeknoten und Fahrzeuge – je Punkt getrennt nach Sehen, Hören und Tasten
- Lücken benennen: welche Information ist heute nur visuell verfügbar?
- Nachrüstbares zuerst: eine hörbare Informationsebene lässt sich ohne Tiefbau und ohne Stromanschluss ergänzen
- Wirkung messen: Nutzung je Standort und Sprache ist der Nachweis, der in den Plan gehört
- Förderung prüfen: Aktion Mensch und Landesprogramme fördern Projekte zur Barrierefreiheit im Nahverkehr – Antragsfristen früh einplanen
Wo NaviLens einzuordnen ist – und wo nicht
Zur Klarheit, weil es in Ausschreibungen regelmäßig falsch formuliert wird: Ein Produkt kann die Pflicht eines Verkehrsbetriebs nicht erfüllen. Das BFSG, das Landesrecht und der Nahverkehrsplan adressieren den Betrieb, nicht seinen Lieferanten. Kein Hersteller – auch NaviLens nicht – kann eine Konformität liefern, die dem Aufgabenträger obliegt.
Was ein System wie NaviLens leisten kann, ist begrenzt und konkret: die hörbare Ebene zum vorhandenen Blindenleitsystem beitragen. Die Codes werden wie Beschilderung gedruckt und dort angebracht, wo Bodenindikatoren nach DIN 32984 ohnehin eine Entscheidung markieren. Der Langstock erkennt die Textur, das Smartphone liest vor, wo der Fahrgast steht und wohin der Streifen weiterführt – mehrsprachig, ohne Strom, ohne Verkabelung, ohne Tiefbau.
Es ersetzt weder Leitstreifen noch Braille noch visuelle Beschilderung. Es ergänzt sie um den Sinn, der an Haltestelle und Bahnsteig am häufigsten fehlt.
Häufig gestellte Fragen
- Gilt das BFSG für kommunale Verkehrsbetriebe?
- Teilweise. Das BFSG greift bei Produkten und Dienstleistungen für Verbraucher – also Ticketshop, App und Selbstbedienungsterminals. Die bauliche Barrierefreiheit von Haltestellen und Bahnsteigen regelt es nicht; dort sind § 8 Abs. 3 PBefG, das Landesrecht und die DIN-Normen maßgeblich.
- Ist die BITV 2.0 für unsere Kommune verbindlich?
- Nicht unmittelbar. Die BITV 2.0 gilt für öffentliche Stellen des Bundes. Für Länder und Kommunen gelten die Landesgleichstellungsgesetze und die jeweiligen Landesverordnungen, die sich inhaltlich an der BITV 2.0 orientieren. Der Blick gehört ins Landesrecht.
- Die Frist des § 8 Abs. 3 PBefG ist abgelaufen – was folgt daraus?
- Das Zieldatum 1. Januar 2022 ist verstrichen, ohne dass daran ein automatisches Bußgeld hängt. Wirksam wird es über den Nahverkehrsplan: Ausnahmen müssen dort benannt und begründet sein. Fehlt die Begründung, ist das der angreifbare Punkt – auch für Verbandsklagen.
- Was verlangt das Zwei-Sinne-Prinzip in der Praxis?
- Dass jede wesentliche Information über mindestens zwei der drei Sinne Sehen, Hören und Tasten wahrnehmbar ist. Ein Aushang allein erfüllt es nicht. Ein taktiler Leitstreifen plus hörbare Auskunft erfüllt es für den Weg und für die Information.
- Können wir eine hörbare Informationsebene ohne Umbau nachrüsten?
- Ja. Gedruckte visuelle Marker benötigen keinen Strom, keine Verkabelung und keinen Eingriff in die Bausubstanz. Sie werden wie Beschilderung produziert und an den Entscheidungspunkten angebracht, die durch Bodenindikatoren bereits markiert sind.
- Gibt es Fördermittel für Barrierefreiheit im Nahverkehr?
- Aktion Mensch und Programme der Länder fördern Projekte zur Barrierefreiheit; Zuständigkeit und Konditionen unterscheiden sich je Bundesland. Antragsfristen sollten früh in die Fortschreibung des Nahverkehrsplans eingeplant werden.


